4. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied des Splmzg. sein
Der Jugendsprecher ist passiv wählbar ab Vollendung des14.Lebensjahr.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Jedes Amt im Vorstand ist ein Ehrenamt. Der Vorstand darf nicht aus familiäre oder eheähnliche Verhältnisse
bestehen.
2. Grundsätzliche Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen dem Beschluss des Gesamtvorstandes.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende/r vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Schriftführer verfasst über die Sitzungen der Organe Niederschriften. Der Vorstand stimmt über die
Genehmigung der Niederschrift in der jeweils nächsten Vorstandssitzung ab. Es handelt sich um Ergebnis-
niederschriften mitsamt den Beschlüssen im Wortlaut. Der Schriftführer unterzeichnet die Niederschrift. Bei
Mitgliederversammlungen zusätzlich der Versammlungsleiter.
5. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.
§ 9 Amtsdauer des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend vom
Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand in Amt.
2. Vorstandsmitglieder können nicht mehr als einen Vorstandsposten bekleiden.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Die Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen, zu denen der/die 1. Vorsitzende, im
Verhinderungsfall der/die2. Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einlädt. Die Einladungen
müssen spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin versandt werden. In besonderen Fällen kann diese
Frist durch den/die Einladende/n abgekürzt und mündlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung, der
enge Vorstand oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder können jederzeit die Einberufung eine Vorstandssitzung
verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden oder im
Fall dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Splmzg.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dass das 10. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme und
das Recht, Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. In einer Mitgliederversammlung sind zu wählen:
a) der/die 1. Vorsitzende/r (gleich 1. musikalische/r Leiter/in)
b) der/die 2. Vorsitzende/r
c) der/die Schriftführer/in
d) die 2. Spielleitung
e) die 3. Spielleitung
f) der/die Jugendsprecher/in
g) der/die Gerätewart/in
Die unter a) bis g) durchzuführenden Wahlen müssen und getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.
Abweichend und in weiteren Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Auf Antrag
eines Mitgliedes sind Wahlen geheim durchzuführen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über:
a) Entlastung des Gesamtvorstandes
b) Satzungsänderung
c) Auflösung des Vereins
Auf Antrag eines Mitgliedes ist über die Beschlüsse geheim abzustimmen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Ouartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden.
2. Zuständig für die Einberufung und die Festlegung der Tagesordnung ist der erweiterte Vorstand. Er kann
dieses Recht an den engen Vorstand delegieren. Die Delegation ist jederzeit widerrufbar.
3. Die Einladungen an alle Mitglieder des Splmzg. erfolgen spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-
versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Tag.
4. Es ist ausreichend, wenn die Einladung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des jeweiligen
Mitgliedes gerichtet ist.
5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des erweiterten oder des engen Vorstandes können weitere
Personen mündlich oder schriftlich eingeladen werden.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden,im Verhinderungsfall von der/dem
2.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussionen, die
im Zusammenhang mit der Wahl stehen,, einen dreiköpfigen Wahlvorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist.
4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite mit der
gleichen Tagesordnung Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dieses ist auf der Einladung zu vermerken.
5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim
durchzuführen.
6. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Zur Auflösung des Splmzges. sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall der Auflösung
liquidiert der amtierende Vorstand den Splmzg. Das Vermögen des Splmzges. geht an die Gemeinde Ihlow,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
9. Eine Änderung des Zwecks des Splmzg. kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.
3. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Splmzges. es erfordert oder wenn die Einberufung von
1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11 und § 12 bis § 13 entsprechend.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aurich in Kraft und ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ihlow.
Ihlow, den 01. Juni 2007
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